Vorgehen bei Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich für die Berufsfachschule und die Berufsmaturität
Der Antrag muss bis zum letzten Tag vor den Herbstferien (im ersten Lehrjahr) von der betroffenen Person bei der Schulleitung eingereicht werden. Tritt eine Behinderung erst später auf oder wird sie später diagnostiziert, muss der Antrag unmittelbar nach erfolgter Diagnose eingereicht werden. Dem Antrag muss ein aktuelles Gutachten oder Arztzeugnis (nicht älter als drei Jahre) von einer fachärztlichen oder fachpsychologischen Person beigelegt werden.
Die HKVA prüft, welche Unterstützung möglich ist, damit dem bewilligten Gesuch um Nachteilsausgleich in der Schulsituation Rechnung getragen werden kann.
Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren
Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt und mit beigelegten Arztzeugnissen oder Gutachten von anderen beurteilenden Fachpersonen bis spätestens am 31. Dezember vor der regulären Prüfungssession einzureichen. Die gesuchstellende Person bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass eine genauere Abklärung mit Lehrbetrieb, den beurteilenden Fachkräften sowie der Schule durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stattfinden kann. Über die Art und den Umfang der Massnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Nachteilsausgleich in der Weiterbildung
In der Weiterbildung gelten die Vorgaben der Prüfungsorganisationen.
Ansprechpersonen HKV Aarau
Michael Stalder michael.stalder@hkv.ch
Andrea Hamidi andrea.hamidi@hkv.ch
Samuel Mollet samuel.mollet@hkv.ch
Denise Bussinger denise.bussinger@hkv.ch